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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BLACK IVY GmbH

 

A. Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem Allgemeinen (A.) und einem Besonderen Teil (B.) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen der BLACK IVY GmbH, Speditionstraße 15a, 40221 Düsseldorf (nachfolgend „BLACK IVY“ genannt) und ihren Kunden.

(2) Das Angebot von BLACK IVY richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BLACK IVY ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BLACK IVY auf ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstigen Text Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Sofern im Besonderen Teil (B.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individualvertraglich nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils (A.).

 

II. Vertragsabschluss

Aufgrund der vom Kunden im Vorfeld gemachten Angaben gibt BLACK IVY ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Das Angebot kann, sofern in diesem nichts anderes bestimmt wurde, innerhalb von 4 Wochen vom Kunden per E-Mail, per Fax oder in Schriftform angenommen werden.

 

III. Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO) beachten.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes BLACK IVY von Ansprüchen Dritter frei.

(3) BLACK IVY wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich von BLACK IVY liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

(5) Sofern im Rahmen der vertraglichen Beziehung für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO durchgeführt wird, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Auftragsvereinbarung in der die Einzelheiten der Datenverarbeitung geregelt sind.

 

IV. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Anbieter vertraulich zu behandeln sind insb. ausschließlich für den Kunden erstellte Analysen und Handlungsanweisungen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

– ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

 

V. Haftung, Haftungsgrenzen

(1) BLACK IVY haftet – sofern im besonderen Teil dieser AGB oder individualvertraglich nichts anderes geregelt wurde – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BLACK IVY im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von BLACK IVY auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Übrigen haftet BLACK IVY nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

(5) Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet BLACK IVY nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von BLACK IVY ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziff. 6. verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VI. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verlängern sich Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), sofern sie nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt werden.

(2) Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Vertragspartner insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

(3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

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